Bewertungsmaßstäbe Sekundarstufe I
Verordnung auf dem Bildungsserver
Bitte beachten Sie zu den Bewertungsmaßstäben in den Tabellen die Aussage von Herrn Zwerschke vom 26.08.2015:
Allerdings möchte ich ausdrücklich auf Paragraf 5 Absatz 5 der Leistungsbewertungsverordnung hinweisen. Hier ist geregelt: „Die Bewertung von schriftlichen Lernerfolgskontrollen [...] erfolgt unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität. Zur Orientierung dient die Tabelle aus Absatz 4.“
Das heißt: Im begründeten Fall hat jede Lehrkraft das Recht, bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen in angemessener Weise von diesem Maßstab abzuweichen. Dies kann beispielswiese dann erforderlich sein, wenn für eine schriftliche Lernerfolgskontrolle - zum Beispiel bei bloßen Reproduktionsaufgaben - ein geringer Schwierigkeitsgrad gewählt wird. In diesem Falle wäre es angezeigt, den Bewertungsmaßstab gegebenenfalls zu verschärfen, um eine fachlich einheitliche und gerechte Benotung sicherzustellen
Anlage 1 und 2 zur Bewertung in Sekundarstufe I
Bewertungsmaßstäbe Sekundarstufe II
- Abiturprüfungsverordnung vom 30.04.2014
- Klausuren Klasse 10: Einführungsphase
- Klausuren Klasse 11 und 12
- Lernerfolgskontrollen Klasse 7 - 12